Landesbauordnung
9. Teil - Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 73 - 79) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 die geplante Teilung eines Grundstücks nicht anzeigt, | |
2. | Bauprodukte entgegen § 21 Absatz 3 ohne das Ü-Zeichen verwendet, | |
3. | Bauarten entgegen § 16a ohne Bauartgenehmigung oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten anwendet, | |
4. | Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne daß dafür die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 3 vorliegen, | |
5. | als Bauherr entgegen § 42 Absatz 1 Satz 3 die erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten nicht bereithält oder entgegen § 42 Abs. 2 Satz 3 kenntnisgabepflichtige Abbrucharbeiten ausführt oder ausführen läßt, | |
6. | als Entwurfsverfasser entgegen § 43 Abs. 2 den Bauherrn nicht veranlaßt, geeignete Fachplaner zu bestellen, | |
7. | als Unternehmer entgegen § 44 Absatz 1 Satz 2 nicht für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle sorgt oder entgegen § 44 Absatz 1 Satz 3 die erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten nicht erbringt oder nicht bereithält, | |
8. | als Bauleiter entgegen § 45 Abs. 1 nicht auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer achtet, | |
9. | als Bauherr, Unternehmer oder Bauleiter eine nach § 49 genehmigungspflichtige Anlage oder Einrichtung ohne Genehmigung errichtet, benutzt oder von der erteilten Genehmigung abweicht, obwohl es dazu einer Genehmigung bedurft hätte, | |
10. | als Bauherr oder Bauleiter von den im Kenntnisgabeverfahren eingereichten Bauvorlagen abweicht, es sei denn, die Abweichung ist nach § 50 verfahrensfrei, | |
11. | als Bauherr, Unternehmer oder Bauleiter entgegen § 59 Abs. 1 ohne Baufreigabeschein mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens beginnt, oder als Bauherr entgegen § 59 Abs. 2 den Baubeginn oder die Wiederaufnahme von Bauarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, entgegen § 59 Abs. 3, 4 oder 5 mit der Bauausführung beginnt, entgegen § 67 Abs. 4 ohne vorherige Abnahme Bauarbeiten durchführt oder fortsetzt oder eine bauliche Anlage in Gebrauch nimmt oder entgegen § 67 Abs. 5 eine Feuerungsanlage in Betrieb nimmt, | |
12. | Fliegende Bauten entgegen § 69 Abs. 2 ohne Ausführungsgenehmigung oder entgegen § 69 Abs. 6 ohne Anzeige und Abnahme in Gebrauch nimmt. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.
(5) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 2 oder 4 oder Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden.
(6) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Baurechtsbehörde. 2Hat den zu vollziehenden Verwaltungsakt eine höhere oder oberste Landesbehörde erlassen, so ist diese Behörde zuständig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 18.07.2019 (GBl. S. 313), in Kraft getreten am 01.08.2019.
Rechtsprechung zu § 75 LBO
14 Entscheidungen zu § 75 LBO in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 22.11.2018 - 4 Rb 33 Ss 897/18
Errichten einer baulichen Anlage ohne Genehmigung ordnungswidrig
- VG Stuttgart, 24.01.2023 - 2 K 815/22
Nachweis von Stellplätzen für ein Bauvorhaben; Ablösungsvereinbarung als ...
- OLG Karlsruhe, 23.01.2020 - 1 Rb 21 Ss 967/19
Notwendiger Inhalt eines Bußgeldbescheids
- OLG Karlsruhe, 14.09.2016 - 2 (7) SsBs 397/16
Ordnungswidriger Verstoß gegen die Landesbauordnung Baden-Württemberg: ...
- OLG Stuttgart, 09.11.2017 - 4 Rb 25 Ss 833/17
Verkehrsordnungswidrigkeit: Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 8 S 1068/91
Austausch der Rechtsgrundlage für Ermessensentscheidung
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2011 - 8 S 2910/10
Nachträgliche Anforderungen an den Brandschutz von Industriebetrieben
- VGH Baden-Württemberg, 07.12.2001 - 3 S 2425/00
Festsetzung eines Gehwegs und einer Fläche für Gemeinschaftsanlage; Bestimmtheit ...
- VG Freiburg, 25.06.2003 - 1 K 1901/99
Vorkehrungen des Brandschutzes und Vertrauensschutz
- VGH Baden-Württemberg, 25.03.1980 - III 4067/78
Querverweise
Auf § 75 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Garagenverordnung (GaVO)
- § 18 (Ordnungswidrigkeiten)
- Verkaufsstättenverordnung (VkVO)
- § 33 (Ordnungswidrigkeiten)
- Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
- Schlussvorschriften
- § 47 (Ordnungswidrigkeiten)
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Erlöschen und Widerruf der Anerkennung, Ordnungswidrigkeiten
- § 17 (Ordnungswidrigkeiten)