Landesbauordnung

   4. Teil - Bauprodukte (§§ 17 - 25)   
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Textdarstellung

  

§ 21
Übereinstimmungsbestätigung

(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 73a Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 22).

(3) Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.

(4) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.

(5) Ü-Zeichen aus anderen Bundesländern und aus anderen Staaten gelten auch im Land Baden-Württemberg.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 21.11.2017 (GBl. S. 606), in Kraft getreten am 01.12.2017.

Rechtsprechung zu § 21 LBO

3 Entscheidungen zu § 21 LBO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 21 LBO verweisen folgende Vorschriften:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
        § 16a (Bauarten)
        § 16c (Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten)
     
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
        § 63 (Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte)
        § 64 (Einstellung von Arbeiten)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)
        § 75 (Ordnungswidrigkeiten)
        § 79 (Inkrafttreten)
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