Landesbauordnung
8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) 1Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder abgebrochen, so kann die Baurechtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. 2Dies gilt insbesondere, wenn
1. | die Ausführung eines Vorhabens entgegen § 59 begonnen wurde, | ||
2. | das Vorhaben ohne die erforderlichen Bauabnahmen (§ 67) oder Nachweise (§ 66 Abs. 2 und 4) oder über die Teilbaugenehmigung (§ 61) hinaus fortgesetzt wurde, | ||
3. | bei der Ausführung eines Vorhabens | ||
a) | von der erteilten Baugenehmigung oder Zustimmung, | ||
b) | im Kenntnisgabeverfahren von den eingereichten Bauvorlagen | ||
abgewichen wird, es sei denn die Abweichung ist nach § 50 verfahrensfrei, | |||
4. | Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CEKennzeichnung oder entgegen § 21 kein Ü-Zeichen tragen oder unberechtigt damit gekennzeichnet sind. |
3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Einstellung der Arbeiten haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Werden Arbeiten trotz schriftlich oder mündlich verfügter Einstellung fortgesetzt, so kann die Baurechtsbehörde die Baustelle versiegeln und die an der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Baugeräte, Baumaschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam nehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 21.11.2017 (GBl. S. 606), in Kraft getreten am 01.12.2017.
Rechtsprechung zu § 64 LBO
152 Entscheidungen zu § 64 LBO in unserer Datenbank:
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- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2019 - 3 S 2494/18
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Zum selben Verfahren:
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Querverweise
Auf § 64 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 70 (Zustimmungsverfahren, Vorhaben der Landesverteidigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 64 LBO:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
- Die einzelnen Zwangsmittel
- § 26 (Unmittelbarer Zwang) (zu § 64 II)