Landesbauordnung
4. Teil - Bauprodukte (§§ 17 - 25) |
(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn
1. | es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, | |
2. | das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung nach § 73a Absatz 2 Nummer 3 wesentlich abweicht oder | |
3. | eine Verordnung nach § 73 Absatz 7a es vorsieht. |
(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt, das
1. | von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder | |
2. | für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat. |
(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 73a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 21.11.2017 (GBl. S. 606), in Kraft getreten am 01.12.2017.
Rechtsprechung zu § 17 LBO
26 Entscheidungen zu § 17 LBO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.2022 - 3 S 1907/21
Zwangsgeldandrohung wegen Nichterfüllung einer bau- und wasserrechtlichen Auflage ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.10.2022 - 8 S 2135/21
Rechtswidrige Untersagung der Errichtung zweier ihr im vereinfachten Verfahren ...
- LSG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - L 5 R 3755/11
Sozialversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit der Tätigkeit eines nicht ...
- OLG Stuttgart, 16.06.2000 - 2 U 257/99
Vertrieb von Urinalen ohne Prüfungszeugnis
- OLG Stuttgart, 31.03.2015 - 10 U 46/14
Errichtung einer Wohnanlage durch einen Bauträger in Baden-Württemberg: Baumangel ...
- OLG Karlsruhe, 27.02.2013 - 6 U 122/11
Wettbewerbsverstoß: Irreführender Preisvergleich bei unterschiedlichen Grundlagen ...
- VG Karlsruhe, 18.02.2011 - 6 K 2561/09
Anspruch auf allgemeine bauaufsichtliche Zulassung von Holzschutzmitteln; ...
- OLG Karlsruhe, 21.02.2013 - 9 U 172/11
Zur schlüsselfertigen Bauwerkserrichtung gehört auch die Einhaltung von Gesetzen ...
- OLG Karlsruhe, 20.07.1978 - 3 Ss (B) 189/78
Ankleben von Plakaten über die Ankündigung einer politischen Veranstaltung an ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 17 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
- § 16c (Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten)
- Bauprodukte
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 17 LBO:
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
- Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
- § 6 (CE-Kennzeichnung) (zu § 17 I 1 Nr. 2)
- Bauproduktengesetz (BauPG)
- §§ 1 ff. (Zweck) (zu §§ 17 ff)