Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
4. Abschnitt - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 12 - 17) |
(1) 1Jugendsozialarbeit wendet sich an sozial benachteiligte oder in ihrer individuellen Entwicklung beeinträchtigte junge Menschen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII vorliegen. 2Aufgabe ist die Unterstützung beim Übergang von der Schule zum Beruf und die soziale Integration durch möglichst ortsnahe und lebensweltbezogene sozialpädagogische Hilfen, die dort ansetzen, wo sich die jungen Menschen aufhalten. 3Dazu gehört die Förderung ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung und ihre Eingliederung in die Arbeitswelt.
(2) Über die Abstimmung mit der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie von Beschäftigungsangeboten hinaus sollen Angebote im Verbund angestrebt werden.
(3) Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann das Land im Rahmen seiner Aufgaben nach § 82 SGB VIII nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans
gewähren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform (Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetz - VRWG) vom 14.10.2008 (GBl. S. 313), in Kraft getreten am 01.01.2009.