Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg

   4. Abschnitt - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 12 - 17)   
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Textdarstellung

  

§ 17
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

Jugendhilfe fördert die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit in Tageseinrichtungen, auf deren gleichmäßigen Ausbau das Land hinwirkt.

Was ist das?

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