Markengesetz
Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
Abschnitt 1 - Eintragungsverfahren (§§ 32 - 44) |
(1) Die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung richtet sich nach den Vorschriften der Staatsverträge mit der Maßgabe, daß die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft auch für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann.
(2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.
(3) 1Wer eine Priorität nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Staat der früheren Anmeldung anzugeben. 2Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Deutsche Patent- und Markenamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. 3Innerhalb dieser Fristen können die Angaben geändert werden. 4Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) vom 11.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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14.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) | 11.12.2018 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
priorität § 36Prüfung der Anmeldungs-
erfordernisse § 37Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter § 38Beschleunigte Prüfung § 39Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung § 40Teilung der Anmeldung § 41Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation § 42Widerspruch § 43Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch § 44Eintragungs-
bewilligungsklage
Rechtsprechung zu § 34 MarkenG
14 Entscheidungen zu § 34 MarkenG in unserer Datenbank:
- BPatG, 20.09.2023 - 29 W (pat) 515/21
- BPatG, 25.03.2019 - 26 W (pat) 16/17
Markenbeschwerdeverfahren - "St. Bartholomäus" - zum Antrag auf Inanspruchnahme ...
- OLG Hamburg, 22.02.2006 - 5 U 3/05
AOL I
- BPatG, 04.07.2018 - 26 W (pat) 531/16
Markenbeschwerdeverfahren - zur Rechts- und Parteifähigkeit einer wegen ...
- BPatG, 18.12.2013 - 29 W (pat) 76/13
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- BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 3/95
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Anspruch auf nachträgliche Erbringung von Entschädigungsleistungen - Vor dem 1. ...
- BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 8/94
Jugoslawische Staatsangehörige; Staatsangehörige; Vergewaltigungsversuch
- BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 4/95
Entschädigung ausländischer Gewaltopfer verfassungsgemäß, Stichtagsregelung des § ...
- BPatG, 13.07.2005 - 29 W (pat) 187/03
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 34 MarkenG
15.04.1997 | Bekanntmachung zu § 34 Abs. 2 des Markengesetzes | BGBl. I S. 801 |
Querverweise
Auf § 34 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
- Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang
- § 6 (Vorrang und Zeitrang)