Markengesetz
Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
Abschnitt 1 - Eintragungsverfahren (§§ 32 - 44) |
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob
1. | die Anmeldung der Marke den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach § 33 Abs. 1 genügt, | |
2. | die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht, | |
3. | die Gebühren in ausreichender Höhe gezahlt worden sind und | |
4. | der Anmelder nach § 7 Inhaber einer Marke sein kann. |
(2) 1Werden nach Absatz 1 Nummer 1 festgestellte Mängel der Anmeldung nicht innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist beseitigt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. 2Werden die festgestellten Mängel fristgerecht beseitigt, so wird als Anmeldetag der Tag zuerkannt, an dem die Mängel beseitigt worden sind.
(3) 1Werden innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist Klassengebühren nicht oder in nicht ausreichender Höhe nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so werden zunächst die Leitklasse und sodann die übrigen Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt. 2Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
(4) Werden sonstige Mängel innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist nicht beseitigt, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück.
(5) Kann der Anmelder nicht nach § 7 Inhaber einer Marke sein, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) vom 11.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
14.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) | 11.12.2018 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums | 13.12.2001 |
priorität § 36Prüfung der Anmeldungs-
erfordernisse § 37Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter § 38Beschleunigte Prüfung § 39Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung § 40Teilung der Anmeldung § 41Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation § 42Widerspruch § 43Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch § 44Eintragungs-
bewilligungsklage
Rechtsprechung zu § 36 MarkenG
178 Entscheidungen zu § 36 MarkenG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.11.2020 - I ZB 6/20
RETROLYMPICS
- BPatG, 09.02.2023 - 30 W (pat) 539/20
Markenbeschwerdesache - unbestimmte Positionsmarke - Anmeldezeichen gilt als ...
- BPatG, 17.05.2006 - 29 W (pat) 88/02
KielNET
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 15.12.2021 - 29 W (pat) 572/19
- BPatG, 24.04.2007 - 24 W (pat) 31/06
Teilzurückweisung
- BPatG, 18.01.2017 - 29 W (pat) 511/16
Markenbeschwerdeverfahren - "Green IT Das Systemhaus (Wort-Bild-Marke)" - zum ...
- OLG München, 28.09.2001 - 1 W 2072/01
Keine Verpflichtung einer Behörde, massenhaft anfallende gleichgelagerte Anträge ...
- BPatG, 21.08.2023 - 28 W (pat) 24/18
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 36 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Eintragungsverfahren
- § 38 (Beschleunigte Prüfung)