Markengesetz

   Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96)   
   Abschnitt 6 - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 - 90)   
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Textdarstellung

  

§ 84
Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe

(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

(2) 1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht. 2Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 84 MarkenG

17 Entscheidungen zu § 84 MarkenG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 84 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Geographische Herkunftsangaben
        Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
          § 133 (Rechtsmittel)
Was ist das?

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