Markengesetz

   Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96)   
   Abschnitt 6 - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 - 90)   
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Textdarstellung

  

§ 86
Prüfung der Zulässigkeit

1Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Rechtsprechung zu § 86 MarkenG

7 Entscheidungen zu § 86 MarkenG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 86 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Geographische Herkunftsangaben
        Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
          § 133 (Rechtsmittel)
Was ist das?

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