Markengesetz
Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
Abschnitt 6 - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 - 90) |
(1) 1Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so sind die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung den anderen Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung beim Bundesgerichtshof schriftlich einzureichen. 2Mit der Zustellung der Beschwerdeschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Rechtsbeschwerde eingelegt ist. 3Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegründung einreichen.
(2) Ist der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts nicht am Verfahren über die Rechtsbeschwerde beteiligt, so ist § 68 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) vom 11.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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14.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) | 11.12.2018 |
berechtigung, Beschwerdegründe § 85Förmliche Voraussetzungen § 86Prüfung der Zulässigkeit § 87Mehrere Beteiligte § 88Anwendung weiterer Vorschriften § 89Entscheidung über die Rechtsbeschwerde § 89aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 90Kostenentscheidung
Rechtsprechung zu § 87 MarkenG
7 Entscheidungen zu § 87 MarkenG in unserer Datenbank:
- BGH, 06.06.2019 - I ZB 18/17
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im markenrechtlichen ...
- BGH, 06.02.2020 - I ZB 21/19
INJEKT/INJEX - Markenrecht: Benutzung für Spezialware kann auch in Bezug auf ...
- BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11
Kaleido
- BGH, 09.11.2016 - I ZB 43/15
Stadtwerke Bremen - Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei ...
- BGH, 06.02.2020 - I ZB 22/19
Schutzfähigkeit und Verwechslungsgefahr der eingetragenen deutschen ...
- BGH, 17.11.1999 - I ZB 1/98
Beschleunigungsgebühr
- BGH, 17.11.1999 - I ZB 4/97
Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr nach § 38 Abs. 2 MarkenG
Querverweise
Auf § 87 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Geographische Herkunftsangaben
- Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
- § 133 (Rechtsmittel)