Mutterschutzgesetz
Abschnitt 4 - Leistungen (§§ 18 - 25) |
(1) 1Bei der Bestimmung des Berechnungszeitraumes für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat. 2War das Beschäftigungsverhältnis kürzer als drei Monate, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen.
(2) Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben unberücksichtigt:
1. | einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, | |
2. | Kürzungen des Arbeitsentgelts, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, und | |
3. | im Fall der Beendigung der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz das Arbeitsentgelt aus Teilzeitbeschäftigung, das vor der Beendigung der Elternzeit während der Elternzeit erzielt wurde, soweit das durchschnittliche Arbeitsentgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist. |
(3) Ist die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts entsprechend den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person zugrunde zu legen.
(4) Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen, und zwar
Rechtsprechung zu § 21 MuSchG
19 Entscheidungen zu § 21 MuSchG in unserer Datenbank:
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.05.2023 - 2 Sa 7/23
Reduzierte Arbeitszeit - Mutterschaftsgeld/-zuschuss - gesicherter ...
- LAG Thüringen, 08.09.2021 - 4 Sa 54/21
Erteilung von Urlaub - dauerhafte Arbeitsunfähigkeit - volle Erwerbsminderung
- LAG Sachsen, 15.01.2024 - 1 Ta 86/22
Festsetzung eines Mehrwerts für einen Vergleich im Verfahren zur Wertfestsetzung ...
- ArbG Köln, 08.09.2021 - 18 Ca 3348/20
Höhe Mutterschutzlohn bei starken Schwankungen des monatlichen Arbeitsentgelts
Zum selben Verfahren:
- BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 305/22
Mutterschutzlohn - Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- LAG Köln, 08.04.2022 - 10 Sa 670/21
Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen; Erweiterte Wortauslegung und ...
- BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 305/22
- BSG, 27.10.2023 - B 1 KR 69/22 B
- LAG Niedersachsen, 20.02.2023 - 1 Sa 702/22
Mutterschutzlohn; Provision; Berechnung; variable Vergütung
- ArbG Aachen, 11.03.2021 - 1 Ca 3196/20 Corona
Covid-19 - Quarantäne schließt Entgeltfortzahlung nicht aus
- SG Düsseldorf, 04.08.2020 - S 26 KR 953/18
Querverweise
Auf § 21 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 24i (Mutterschaftsgeld)