Mutterschutzgesetz
Abschnitt 5 - Durchführung des Gesetzes (§§ 26 - 31) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Mutterschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/MuSchG/__paste_norm__.html)
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
1. | nähere Bestimmungen zum Begriff der unverantwortbaren Gefährdung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3, | |
2. | nähere Bestimmungen zur Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 und nach § 13, | |
3. | nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10, | |
4. | Festlegungen von unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen im Sinne von § 11 oder § 12 oder von anderen nach diesem Gesetz unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, | |
5. | nähere Bestimmungen zur Dokumentation und Information nach § 14, | |
6. | nähere Bestimmungen zur Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 18 bis 22 und | |
7. | nähere Bestimmungen zum erforderlichen Inhalt der Benachrichtigung, ihrer Form, der Art und Weise der Übermittlung sowie die Empfänger der vom Arbeitgeber nach § 27 zu meldenden Informationen. |
Querverweise
Auf § 31 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 29 (Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht)
- Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
- § 32 (Bußgeldvorschriften)