(1) Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen ist zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist.
(3) Vor der Vernehmung hat der oder die Vorsitzende die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen, ihnen den Gegenstand der Vernehmung zu erläutern und sie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.
(4) 1Der oder die Vorsitzende vernimmt die Zeugen zur Person. 2Zu Beginn der Vernehmung zur Sache ist den Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihnen von dem Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang darzulegen.
(5) 1Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen der Zeugen beruht, kann zunächst der oder die Vorsitzende weitere Fragen stellen. 2Anschließend erhalten die übrigen Mitglieder das Wort zu Fragen. 3Für die Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Ausübung des Fragerechts der einzelnen Fraktionen sind die Vorschriften der Geschäftsordnung und die Praxis des Bundestages zur Reihenfolge der Reden und zur Gestaltung von Aussprachen entsprechend anzuwenden, sofern der Untersuchungsausschuss nicht einstimmig Abweichendes beschließt.
(6) § 136a der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
beauftragte § 11Protokollierung § 12Sitzungen zur Beratung § 13Sitzungen zur Beweisaufnahme § 14Ausschluss der Öffentlichkeit § 15Geheimnisschutz § 16Zugang zu Verschlusssachen und Amtsverschwiegenheit § 17Beweiserhebung § 18Vorlage von Beweismitteln § 19Augenschein § 20Ladung der Zeugen § 21Folgen des Ausbleibens von Zeugen § 22Zeugnis-
und Auskunfts-
verweigerungsrecht § 23Vernehmung von Amtsträgern § 24Vernehmung der Zeugen § 25Zulässigkeit von Fragen an Zeugen § 26Abschluss der Vernehmung § 27Grundlose Zeugnisverweigerung § 28Sachverständige § 29Herausgabepflicht § 30Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln § 31Verlesung von Protokollen und Schriftstücken § 32Rechtliches Gehör § 33Berichterstattung § 34Rechte des Verteidigungs-
ausschusses als Untersuchungs-
ausschuss § 35Kosten und Auslagen § 36Gerichtliche Zuständigkeiten
Rechtsprechung zu § 24 PUAG
8 Entscheidungen zu § 24 PUAG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.08.2010 - 3 ARs 23/10
Keine Vernehmungsgegenüberstellung mit Minister Dr. Freiherr zu Guttenberg
- VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 176-I-20
Organstreitverfahren betreffend die Verletzung von Minderheitsrechten im 1. ...
- VG Düsseldorf, 08.05.2017 - 20 L 1557/17
Untersuchungsausschuss; Zwischenbericht; Verwaltungsrechtsweg; ...
- BGH, 14.04.2020 - 5 StR 424/19
Verurteilung der ehemaligen AfD-Vorsitzenden wegen fahrlässigen Falscheids ...
- OLG Stuttgart, 17.11.2015 - 12 U 41/15
Beratungsvertrag zwischen einem Rechtsanwalt und einem Bundesland: Einbeziehung ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2018 - 15 A 3070/15
Auskunftsklage gegen Bundesamt für Verfassungsschutz teilweise erfolgreich
- OLG Celle, 04.11.2003 - 22 Ss 142/03
Lückenhafte Beweiswürdigung; Unzutreffende Bewertungen der Angaben des ...
- VG Hannover, 04.07.2006 - 18 A 1169/02
Angabe; Aussage; Ausschuss; Beamter; Bindung; Dienst; Meineid; Parlament; ...
§ 24 PUAG in Nachschlagewerken
- § 24 PUAG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Vernehmung
Querverweise
Auf § 24 PUAG verweisen folgende Vorschriften:
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 28 (Sachverständige)
Redaktionelle Querverweise zu § 24 PUAG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 II (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu §§ 24 ff)