(1) 1Der oder die Vorsitzende hat ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückzuweisen. 2Zeugen können den Vorsitzenden oder die Vorsitzende auffordern, Fragen zurückzuweisen. 3Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Fragen sowie über die Rechtmäßigkeit ihrer Zurückweisung entscheidet der Untersuchungsausschuss auf Antrag seiner Mitglieder; die Zurückweisung einer Frage bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Beschließt der Untersuchungsausschuss die Unzulässigkeit einer Frage, auf die bereits eine Antwort gegeben worden ist, darf im Bericht des Untersuchungsausschusses auf die Frage und die Antwort nicht Bezug genommen werden.
beauftragte § 11Protokollierung § 12Sitzungen zur Beratung § 13Sitzungen zur Beweisaufnahme § 14Ausschluss der Öffentlichkeit § 15Geheimnisschutz § 16Zugang zu Verschlusssachen und Amtsverschwiegenheit § 17Beweiserhebung § 18Vorlage von Beweismitteln § 19Augenschein § 20Ladung der Zeugen § 21Folgen des Ausbleibens von Zeugen § 22Zeugnis-
und Auskunfts-
verweigerungsrecht § 23Vernehmung von Amtsträgern § 24Vernehmung der Zeugen § 25Zulässigkeit von Fragen an Zeugen § 26Abschluss der Vernehmung § 27Grundlose Zeugnisverweigerung § 28Sachverständige § 29Herausgabepflicht § 30Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln § 31Verlesung von Protokollen und Schriftstücken § 32Rechtliches Gehör § 33Berichterstattung § 34Rechte des Verteidigungs-
ausschusses als Untersuchungs-
ausschuss § 35Kosten und Auslagen § 36Gerichtliche Zuständigkeiten
Rechtsprechung zu § 25 PUAG
4 Entscheidungen zu § 25 PUAG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.08.2010 - 3 ARs 23/10
Keine Vernehmungsgegenüberstellung mit Minister Dr. Freiherr zu Guttenberg
- BGH, 27.01.2021 - StB 43/20
Entbindungen von der Schweigepflicht gegenüber dem ...
- BGH, 27.01.2021 - StB 44/20
Befugnis zur Entbindung des Wirtschaftsprüfers von der Verschwiegenheitspflicht ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.03.1995 - VerfGH 3/95
Beschluss über den Abschluss der Beweisaufnahme
Querverweise
Auf § 25 PUAG verweisen folgende Vorschriften:
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 28 (Sachverständige)