Patentgesetz
Dritter Abschnitt - Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§§ 34 - 64) |
(1) 1Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht. 2Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht. 3Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein.
(2) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten (§ 32 Abs. 5) zurückgenommen oder zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach § 33 Abs. 1 als nicht eingetreten.
(3) Wird bis zum Ablauf der in § 44 Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 7 Abs. 1 des Patentkostengesetzes), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Rechtsprechung zu § 58 PatG
346 Entscheidungen zu § 58 PatG in unserer Datenbank:
- LG Düsseldorf, 07.02.2024 - 4c O 58/22
- LG Düsseldorf, 07.02.2024 - 4c O 59/22
- LG Düsseldorf, 07.02.2024 - 4c O 60/22
- LG Düsseldorf, 07.02.2024 - 4c O 61/22
- BGH, 09.09.2010 - Xa ZR 14/10
Windenergiekonverter
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 29.09.2021 - 21 O 9793/21
Befristete einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung
- BPatG, 12.06.2018 - 19 W (pat) 33/17
(Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren und System zur Abstandsberechnung" - ...
- LG Düsseldorf, 04.08.2020 - 4c O 43/19
Flexibles Atemrohr
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 58 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 8
- Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 63
- Patentgericht
- § 69