Patentgesetz

   Dritter Abschnitt - Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§§ 34 - 64)   
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Textdarstellung

  

§ 58

(1) 1Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht. 2Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht. 3Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein.

(2) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten (§ 32 Abs. 5) zurückgenommen oder zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach § 33 Abs. 1 als nicht eingetreten.

(3) Wird bis zum Ablauf der in § 44 Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 7 Abs. 1 des Patentkostengesetzes), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Rechtsprechung zu § 58 PatG

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Querverweise

Auf § 58 PatG verweisen folgende Vorschriften:

    Patentgesetz (PatG) 
      Das Patent
     
      Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
     
      Patentgericht
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