Patentgesetz
Fünfter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99) |
2. - Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren (§§ 81 - 85a) |
(1) In dem Verfahren wegen Erteilung der Zwangslizenz kann dem Kläger auf seinen Antrag die Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verfügung gestattet werden, wenn er glaubhaft macht, daß die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bis 6 vorliegen und daß die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.
(2) Der Erlaß der einstweiligen Verfügung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller wegen der dem Antragsgegner drohenden Nachteile Sicherheit leistet.
(3) 1Das Patentgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. 2Die Bestimmungen des § 82 Absatz 4 Satz 2 und des § 84 gelten entsprechend.
(4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung der Klage auf Erteilung der Zwangslizenz (§§ 81 und 85a) endet die Wirkung der einstweiligen Verfügung; ihre Kostenentscheidung kann geändert werden, wenn eine Partei innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung die Änderung beantragt.
(5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der einstweiligen Verfügung entstanden ist.
(6) 1Das Urteil, durch das die Zwangslizenz zugesprochen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. 2Wird das Urteil aufgehoben oder geändert, so ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Antragsgegner durch die Vollstreckung entstanden ist.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.08.2021 | Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 10.08.2021 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 31.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 85 PatG
28 Entscheidungen zu § 85 PatG in unserer Datenbank:
- BPatG, 31.08.2016 - 3 LiQ 1/16
Isentress - Patentrecht - einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren - ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.07.2017 - X ZB 2/17
BGH gestattet weiteren Vertrieb eines HIV-Medikaments
- BGH, 11.07.2017 - X ZB 2/17
- BPatG, 21.11.2017 - 3 Li 1/16
Zwangslizenz für AIDS-Medikament
- BPatG, 28.04.2020 - 3 ZA (pat) 13/18
Patentrecht - einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren - Erinnerung im ...
- BGH, 16.01.2017 - X ZB 13/15
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.12.2016 - X ZB 13/15
Erstattung von Jahresgebühren für eine erfolglos gebliebene Patentanmeldung
- BPatG, 10.11.2015 - 7 W (pat) 33/14
Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der ...
- BGH, 06.12.2016 - X ZB 13/15
- LG München I, 17.05.2023 - 7 O 2693/22
Zurechnung im Ausland vorgenommener Verfahrensschritte
- BPatG, 28.05.2020 - 3 Ni 3/19
- LG München I, 17.05.2023 - 7 O 5812/22
Zurechnung im Ausland vorgenommener Verfahrensschritte
Querverweise
Auf § 85 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a
- Verfahren vor dem Patentgericht
- 2. - Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
- § 85a
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- 3. - Beschwerdeverfahren
- § 122
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 23 (Verfahren vor dem Bundespatentgericht)