Patentgesetz
Sechster Abschnitt - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a) |
3. - Beschwerdeverfahren (§ 122) |
(1) 1Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§§ 85 und 85a) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. 2§ 110 Abs. 7 gilt entsprechend.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof einzulegen.
(3) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, §§ 84, 110 bis 121 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2009 | Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 31.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 122 PatG
8 Entscheidungen zu § 122 PatG in unserer Datenbank:
- BPatG, 26.02.2003 - 3 ZA (pat) 44/02
- BPatG, 03.07.2000 - 10 W (pat) 115/99
- OLG Düsseldorf, 23.03.2022 - 15 W 14/21
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Querverweise
Auf § 122 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a
- Verfahrenskostenhilfe
- § 135