Patentgesetz

   Fünfter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99)   
   2. - Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren (§§ 81 - 85a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 85a

(1) Die Verfahren nach Artikel 5 Buchstabe c, Artikel 6, 10 Abs. 8 und Artikel 16 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (ABl. EU Nr. L 157 S. 1) werden durch Klage nach § 81 Abs. 1 Satz 1 eingeleitet.

(2) Die §§ 81 bis 85 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Verfahren nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2006 bestimmt sind.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2521), in Kraft getreten am 01.10.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.10.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts31.07.2009BGBl. I S. 2521

Rechtsprechung zu § 85a PatG

5 Entscheidungen zu § 85a PatG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 85a PatG verweisen folgende Vorschriften:

    Patentgesetz (PatG) 
      Das Patent
     
      Patentgericht
     
      Verfahren vor dem Patentgericht
        2. - Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
     
      Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
        3. - Beschwerdeverfahren
     
      Verfahrenskostenhilfe
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