Patentgesetz
Sechster Abschnitt - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a) |
2. - Berufungsverfahren (§§ 110 - 121) |
(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 84) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt.
(2) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.
(3) 1Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. 2Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(4) Die Berufungsschrift muß enthalten:
1. | die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; | |
2. | die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. |
(5) Die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(6) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(7) Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (§ 84) anfechtbar; § 71 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(8) Die §§ 515, 516 und 521 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2009 | Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 31.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 110 PatG
337 Entscheidungen zu § 110 PatG in unserer Datenbank:
- BPatG, 15.03.2021 - 3 Ni 20/20
- BGH, 03.02.1998 - X ZR 105/94
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.09.1997 - X ZR 105/94
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- BGH, 16.09.1997 - X ZR 105/94
- BGH, 04.08.2020 - X ZR 40/18
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- BPatG, 01.04.2022 - 6 Ni 46/20
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- BGH, 18.05.2021 - X ZR 23/19
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- BGH, 03.08.2021 - X ZR 71/19
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- BGH, 27.08.2013 - X ZR 89/13
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- BGH, 18.12.2012 - X ZB 11/12
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