Patentgesetz
Sechster Abschnitt - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a) |
2. - Berufungsverfahren (§§ 110 - 121) |
Zitiervorschläge
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1Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. 2Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31.07.2009
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2009 | Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 31.07.2009 |
Querverweise
Auf § 120 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- 3. - Beschwerdeverfahren
- § 122