Patentgesetz
Sechster Abschnitt - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a) |
2. - Berufungsverfahren (§§ 110 - 121) |
(1) 1Der Bundesgerichtshof prüft von Amts wegen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
(3) Wird die Berufung nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
(4) 1§ 525 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2Die §§ 348 bis 350 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2009 | Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 31.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 114 PatG
8 Entscheidungen zu § 114 PatG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.10.2000 - X ZR 41/00
Kreiselpumpe; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei zweifelhaftem ...
- BGH, 24.10.1986 - X ZR 45/85
Stand der Technik - Stromwandler - Patent - Schutzumfang
- BPatG, 09.06.2011 - 21 W (pat) 39/07
Patentbeschwerdeverfahren - Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren - ...
- BGH, 12.02.2014 - X ZR 66/13
Vertretungszwang in Patentnichtigkeitsverfahrens vor dem BGH
- BGH, 31.05.2000 - X ZR 154/99
Schaltmechanismus
- BGH, 12.02.2014 - X ZR 42/13
Patentnichtigkeitsverfahren vor dem BGH: Vertretungsberechtigung eines in Malta ...
- BPatG, 19.04.2021 - 9 W (pat) 8/20
- BPatG, 12.04.2021 - 9 W (pat) 25/19
Querverweise
Auf § 114 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- 3. - Beschwerdeverfahren
- § 122