Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   Zweiter Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 104 - 126)   
   Zweiter Abschnitt - Die Polizeibehörden (§§ 106 - 114)   
   Erster Unterabschnitt - Aufbau (§§ 106 - 110)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 107
Allgemeine Polizeibehörden

(1) Oberste Landespolizeibehörden sind die zuständigen Ministerien.

(2) Landespolizeibehörden sind die Regierungspräsidien.

(3) Kreispolizeibehörden sind die unteren Verwaltungsbehörden.

(4) 1Ortspolizeibehörden sind die Gemeinden. 2Die den Gemeinden hiernach übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung.

(5) 1Die Kreistage, die Gemeinderäte und die Verbandsversammlungen oder die gemeinsamen Ausschüsse von Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes mit. 2Ihre besonderen polizeilichen Befugnisse nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 107 PolG

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