Polizeigesetz
Zweiter Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 104 - 126) |
Zweiter Abschnitt - Die Polizeibehörden (§§ 106 - 114) |
Erster Unterabschnitt - Aufbau (§§ 106 - 110) |
(1) Oberste Landespolizeibehörden sind die zuständigen Ministerien.
(2) Landespolizeibehörden sind die Regierungspräsidien.
(3) Kreispolizeibehörden sind die unteren Verwaltungsbehörden.
(4) 1Ortspolizeibehörden sind die Gemeinden. 2Die den Gemeinden hiernach übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung.
(5) 1Die Kreistage, die Gemeinderäte und die Verbandsversammlungen oder die gemeinsamen Ausschüsse von Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes mit. 2Ihre besonderen polizeilichen Befugnisse nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 107 PolG
12 Entscheidungen zu § 107 PolG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2023 - 1 S 1365/23
Eilantrag gegen das Verbot des Betriebs von Tonwiedergabegeräten und ...
- VG Sigmaringen, 28.11.2023 - 14 K 2737/20
Verwaltungsakt; Erledigung; Straßenrecht; polizeiliche Generalklausel; Begrenzung ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 846/21
Hochwasserschutz; Retentionsraum; Polder; Integriertes Rheinprogramm; ökologische ...
- BVerwG, 02.03.2022 - 6 C 7.20
Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)
- VGH Baden-Württemberg, 12.05.2021 - 6 S 2193/19
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft in einem Chapter des ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.11.2021 - 1 S 3117/21 Corona
Coronapandemie: Erfolgreicher Eilantrag gegen zweimal wöchentliche ...
- FG Baden-Württemberg, 21.09.2022 - 2 K 842/20
Zur steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für eine doppelte ...
- VG Karlsruhe, 27.01.2022 - 4 K 185/22 Corona
Verbot planmäßig unangemeldeter Versammlungen ("Corona-Spaziergänge") durch ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 5 S 3374/19
Anspruch auf die Feststellung, einen Weg ohne naturschutzrechtliche Genehmigung ...
- VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22 Corona
Verbot einer veranstalterlosen Versammlung