Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   Zweiter Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 104 - 126)   
   Zweiter Abschnitt - Die Polizeibehörden (§§ 106 - 114)   
   Erster Unterabschnitt - Aufbau (§§ 106 - 110)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 106
Arten der Polizeibehörden

(1) Allgemeine Polizeibehörden sind

1. die obersten Landespolizeibehörden,
2. die Landespolizeibehörden,
3. die Kreispolizeibehörden,
4. die Ortspolizeibehörden.

(2) 1Besondere Polizeibehörden sind alle anderen Polizeibehörden. 2Ihr Aufbau wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Rechtsprechung zu § 106 PolG

5 Entscheidungen zu § 106 PolG in unserer Datenbank:

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