Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   Zweiter Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 104 - 126)   
   Dritter Abschnitt - Der Polizeivollzugsdienst (§§ 115 - 124)   
   Erster Unterabschnitt - Aufbau (§§ 115 - 119)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 117
Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Polizeidienststellen sowie das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei führt das Innenministerium.

Querverweise

Auf § 117 PolG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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