Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Polizeigesetz
Zweiter Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 104 - 126) |
Dritter Abschnitt - Der Polizeivollzugsdienst (§§ 115 - 124) |
Erster Unterabschnitt - Aufbau (§§ 115 - 119) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Die zur Dienstaufsicht oder zur Fachaufsicht zuständigen Stellen sowie die Ortspolizeibehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Polizeidienststellen Weisungen erteilen. 2Die Polizeidienststellen haben den Weisungen Folge zu leisten.
(2) 1Die Polizeidienststellen sind verpflichtet, die weisungsbefugten Stellen und die Ortspolizeibehörden von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten. 2Personenbezogene Daten dürfen dabei nur unter den Voraussetzungen des § 59 Absatz 1 übermittelt werden.
Rechtsprechung zu § 119 PolG
Entscheidung zu § 119 PolG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.2023 - 1 S 1718/22
Anspruch des Anliegers eines städtischen Platzes auf Einschreiten der Polizei ...