Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   Zweiter Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 104 - 126)   
   Dritter Abschnitt - Der Polizeivollzugsdienst (§§ 115 - 124)   
   Zweiter Unterabschnitt - Zuständigkeit (§§ 120 - 124)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 121
Dienstbezirke

(1) Dienstbezirke der regionalen Polizeipräsidien sind für das Polizeipräsidium

1. Aalen
die Landkreise Ostalbkreis, Rems-Murr-Kreis und Schwäbisch Hall;
2. Freiburg
die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach und Waldshut sowie der Stadtkreis Freiburg;
3. Heilbronn
die Landkreise Heilbronn, Hohenlohekreis, Main- Tauber-Kreis, Neckar-Odenwald-Kreis sowie der Stadtkreis Heilbronn;
4. Karlsruhe
der Landkreis Karlsruhe und der Stadtkreis Karlsruhe;
5. Konstanz
die Landkreise Konstanz, Rottweil, Tuttlingen und Schwarzwald-Baar-Kreis;
6. Ludwigsburg
die Landkreise Böblingen und Ludwigsburg;
7. Mannheim
der Landkreis Rhein-Neckar-Kreis sowie die Stadtkreise Heidelberg und Mannheim;
8. Offenburg
die Landkreise Ortenaukreis und Rastatt sowie der Stadtkreis Baden-Baden;
9. Pforzheim
die Landkreise Calw, Enzkreis und Freudenstadt sowie der Stadtkreis Pforzheim;
10. Ravensburg
die Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen;
11. Reutlingen
die Landkreise Esslingen, Reutlingen, Tübingen und Zollernalbkreis;
12. Stuttgart
der Stadtkreis Stuttgart;
13. Ulm
die Landkreise Alb-Donau-Kreis, Biberach, Göppingen und Heidenheim sowie der Stadtkreis Ulm.

(2) Dienstbezirk des Landeskriminalamts und des Polizeipräsidiums Einsatz ist das Landesgebiet.

(3) Soweit Vollzugsaufgaben die Dienstbezirke mehrerer Polizeidienststellen berühren und zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden sollen, insbesondere auf den Bundesautobahnen, kann das Innenministerium die Dienstbezirke abweichend von den Absätzen 1 und 2 bestimmen.

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