Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   Zweiter Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 104 - 126)   
   Dritter Abschnitt - Der Polizeivollzugsdienst (§§ 115 - 124)   
   Zweiter Unterabschnitt - Zuständigkeit (§§ 120 - 124)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 123
Amtshandlungen von Polizeibeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Vollzugsbeamten anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich des Landes

(1) 1Polizeibeamte eines anderen Landes können im Zuständigkeitsbereich des Landes Amtshandlungen vornehmen

1. auf Anforderung oder mit Zustimmung einer zuständigen Stelle,
2. in den Fällen des Artikels 35 Absätze 2 und 3 und des Artikels 91 Absatz 1 des Grundgesetzes,
3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung entwichener Personen, wenn die zuständige Stelle die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Zusammenhang mit Transporten von Personen oder von Sachen,
5. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.

2In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten. 3Satz 2 gilt nicht, soweit ein Verwaltungsabkommen nach Satz 1 Nummer 5 die Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen eines anderen Landes vorsieht. 4In diesem Fall werden die zuständigen Polizeidienststellen durch Rechtsverordnung bestimmt.

(2) 1Werden Polizeibeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes. 2Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeidienststelle, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind. 3Sie unterliegen insoweit deren Weisungen.

(3) 1Absätze 1 und 2 gelten für Polizeibeamte des Bundes und für Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes gestattet ist, entsprechend. 2Das Gleiche gilt für ausländische Bedienstete von Polizeibehörden und Polizeidienststellen, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen oder der Beschluss 2008/615/JI des Rates dies vorsehen oder das Innenministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt.

Querverweise

Auf § 123 PolG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Die Organisation der Polizei
        Der Polizeivollzugsdienst
          Zuständigkeit
            § 124 (Amtshandlungen von Polizeibeamten des Landes außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes)
     
      Schlussbestimmungen
        § 130 (Durchführungsvorschriften)
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