Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Polizeigesetz
Zweiter Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 104 - 126) |
Vierter Abschnitt - Besondere Vollzugsbedienstete (§§ 125 - 126) |
Zitiervorschläge
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(1) Die Ortspolizeibehörden können sich zur Wahrnehmung bestimmter auf den Gemeindebereich beschränkter polizeilicher Aufgaben gemeindlicher Vollzugsbediensteter bedienen.
(2) Die gemeindlichen Vollzugsbediensteten haben bei der Erledigung ihrer polizeilichen Dienstverrichtungen die Stellung von Polizeibeamten im Sinn dieses Gesetzes.
Rechtsprechung zu § 125 PolG
3 Entscheidungen zu § 125 PolG in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 24.01.2022 - 1 Sa 21/21
Eingruppierung - Außendienstmitarbeiter im Vollzugsdienst - KFZ-Zulassungsstelle ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.2023 - 1 S 1718/22
Anspruch des Anliegers eines städtischen Platzes auf Einschreiten der Polizei ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.08.2021 - 1 S 1894/21
Normenkontrolleilverfahren; Polizeiverordnung über ein nächtliches Musik- und ...
Querverweise
Auf § 125 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Schlussbestimmungen
- § 130 (Durchführungsvorschriften)