Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   Zweiter Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 104 - 126)   
   Vierter Abschnitt - Besondere Vollzugsbedienstete (§§ 125 - 126)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 125
Gemeindliche Vollzugsbedienstete

(1) Die Ortspolizeibehörden können sich zur Wahrnehmung bestimmter auf den Gemeindebereich beschränkter polizeilicher Aufgaben gemeindlicher Vollzugsbediensteter bedienen.

(2) Die gemeindlichen Vollzugsbediensteten haben bei der Erledigung ihrer polizeilichen Dienstverrichtungen die Stellung von Polizeibeamten im Sinn dieses Gesetzes.

Rechtsprechung zu § 125 PolG

3 Entscheidungen zu § 125 PolG in unserer Datenbank:

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