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__paste_bez____paste_norm__ Produkthaftungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ProdHaftG/__paste_norm__.html)
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(1) Sind Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler verursacht worden, so haftet der Ersatzpflichtige nur bis zu einem Höchstbetrag von 85 Millionen Euro.
(2) Übersteigen die den mehreren Geschädigten zu leistenden Entschädigungen den in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2002 | Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften | 19.07.2002 |
§ 1Haftung
§ 2Produkt
§ 3Fehler
§ 4Hersteller
§ 5Mehrere Ersatzpflichtige
§ 6Haftungsminderung
§ 7Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
§ 8Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
§ 9Schadensersatz durch Geldrente
§ 10Haftungshöchstbetrag
§ 11Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung
§ 12Verjährung
§ 13Erlöschen von Ansprüchen
§ 14Unabdingbarkeit
§ 15Arzneimittelhaftung; Haftung nach anderen Rechtsvorschriften
§ 16Übergangsvorschrift
§ 17Erlaß von Rechtsverordnungen
§ 18Berlin-Klausel (gegenstandslos)
§ 19Inkrafttreten
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Rechtsprechung zu § 10 ProdHaftG
Entscheidung zu § 10 ProdHaftG in unserer Datenbank:
- BGH, 09.05.1995 - VI ZR 158/94
Überprüfungs- und Befundsicherungspflicht des Herstellers kohlensäurehaltigen ...
Querverweise
Auf § 10 ProdHaftG verweisen folgende Vorschriften:
- Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
- § 17 (Erlaß von Rechtsverordnungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 10 ProdHaftG:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 § 8 (Weitere Überleitungsvorschriften) (zu § 10 I)