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__paste_bez____paste_norm__ ProdHaftG (https://dejure.org/gesetze/ProdHaftG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Produkthaftungsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 11
Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung

Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 (BGBl. I S. 2674), in Kraft getreten am 01.08.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2002Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften19.07.2002BGBl. I S. 2674

Rechtsprechung zu § 11 ProdHaftG

17 Entscheidungen zu § 11 ProdHaftG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 11 ProdHaftG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 11 ProdHaftG:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 229 § 8 (Weitere Überleitungsvorschriften)
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