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https://dejure.org/gesetze/ProdHaftG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ ProdHaftG (https://dejure.org/gesetze/ProdHaftG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ ProdHaftG
__paste_bez____paste_norm__ Produkthaftungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ProdHaftG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Produkthaftungsgesetz
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§ 9
Schadensersatz durch Geldrente

(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 7 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten.

(2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 9 ProdHaftG

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