Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§§ 136 - 175) |
Dritter Abschnitt - Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung (§§ 173 - 175) |
§ 173
Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
(1) 1Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bezieht und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 231 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches), hat Anspruch auf
2Freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte Beiträge werden nur bei Nachweis auf Antrag der Leistungsbezieherin oder des Leistungsbeziehers erstattet.
(2) 1Die Bundesagentur übernimmt höchstens die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher nach der Satzung der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezugs vereinbarten Beiträge. 2Sie erstattet höchstens die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.
(3) 1Die von der Bundesagentur zu übernehmenden und zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte. 2Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher kann bestimmen, ob vorrangig Beiträge übernommen oder erstattet werden sollen. 3Trifft die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher keine Bestimmung, sind die Beiträge in dem Verhältnis zu übernehmen und zu erstatten, in dem die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher zu zahlenden oder freiwillig gezahlten Beiträge stehen.
(4) Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge an die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, als die Bundesagentur die Beitragszahlung für sie oder ihn übernommen hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 173 SGB III
57 Entscheidungen zu § 173 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 14.09.2010 - B 7 AL 21/09 R
Kurzarbeitergeldanspruch - erheblicher Arbeitsausfall - Bindungswirkung des ...
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- SG Lüneburg, 13.06.2018 - S 4 R 58/17
Rentenversicherung
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2020 - L 20 AL 109/20
Kurzarbeitergeld: Etappensieg für Malta Air Ltd.
- LSG Bayern, 11.12.2018 - L 9 AL 298/15
Parallele Leistung von Krankengeld und Arbeitslosengeld
- BSG, 14.09.2010 - B 7 AL 29/09 R
Transferkurzarbeitergeld - Unvermeidbarkeit des dauerhaften Arbeitsausfalls - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Rheinland-Pfalz, 25.08.2009 - L 1 AL 103/08
Kein Ausschluss von Transfer-Kurzarbeitergeld durch die Gewährung von Urlaub
- LSG Rheinland-Pfalz, 25.08.2009 - L 1 AL 103/08
- LSG Sachsen, 21.09.2017 - L 3 AL 211/15
- LSG Baden-Württemberg, 27.03.2018 - L 4 KR 2701/17