Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Erster Abschnitt - Beratung und Vermittlung (§§ 29 - 43) |
Zweiter Unterabschnitt - Vermittlung (§§ 35 - 39a) |
(1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.
(2) 1Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hinsichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Staatsangehörigkeit oder ähnlicher Merkmale der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden vornimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifikation betreffen, nur berücksichtigen, wenn diese Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tätigkeit unerlässlich sind. 2Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität der Ausbildungsuchenden und der Arbeitsuchenden vornimmt, nur berücksichtigen, soweit sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zulässig sind. 3Im Übrigen darf eine Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei oder vergleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn
1. | es sich um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes handelt und | |
2. | die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Einschränkung rechtfertigt. |
(3) Die Agentur für Arbeit darf in einen durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermitteln, wenn die oder der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen.
(4) 1Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. 2Wenn ein Arbeitsverhältnis erkennbar nicht begründet werden soll, kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen; Absatz 1 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 | |
01.05.2007 | Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen | 19.04.2007 | |
18.08.2006 | Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung | 14.08.2006 |
Rechtsprechung zu § 36 SGB III
52 Entscheidungen zu § 36 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 11/08 R
Arbeitsvermittlung - keine Pflicht der Bundesagentur für Arbeit Bordellbetreibern ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Rheinland-Pfalz, 24.01.2008 - L 1 AL 97/06
- SG Speyer, 04.05.2006 - S 10 AL 1020/04
Arbeitsvermittlung - kein Anspruch eines Bordellbesitzers auf Vermittlung von ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2021 - L 9 AL 132/19
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Rechtmäßigkeit der fiktiven Bemessung und der ...
- VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4953
Keine Kostenübernahme für selbst beschaffte Jugendhilfeleistung für jungen ...
- BFH, 07.04.2011 - III R 24/08
Meldung als Arbeitsuchender - Ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Bremen, 22.02.2008 - 4 K 96/07
Kein Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG für ein -aufgrund ...
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- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2019 - L 9 AL 50/18
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- BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 45/98 R
Arbeitsvermittlung - Vermittlungstätigkeit von Künstlerdiensten der Bundesanstalt ...
Querverweise
Auf § 36 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Organisation und Datenschutz
- Datenschutz
- § 397 (Automatisierter Datenabgleich)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 16 (Leistungen zur Eingliederung)