Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 - 80b) |
Vierter Unterabschnitt - Berufsausbildung (§§ 73 - 80) |
(1) 1Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtige junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung (begleitende Phase) durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung fördern. 2Die Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete Phase enthalten, die die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützt (Vorphase).
(2) 1Ziele der Assistierten Ausbildung sind
1. | die Aufnahme einer Berufsausbildung und | |
2. | die Hinführung auf den Abschluss der betrieblichen Berufsausbildung. |
2Das Ziel der Assistierten Ausbildung ist auch erreicht, wenn der junge Mensch seine betriebliche Berufsausbildung ohne die Unterstützung fortsetzen und abschließen kann.
(3) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne Unterstützung
1. | eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung abzuschließen, oder | ||
2. | 1wegen in ihrer Person liegender Gründe | ||
a) | nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses eine weitere Berufsausbildung nicht aufnehmen oder | ||
b) | nach Abschluss einer mit Assistierter Ausbildung unterstützten Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können. | ||
2Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe während einer Einstiegsqualifizierung zusätzlicher Unterstützung bedürfen. 3Die Förderungsberechtigung endet im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder spätestens ein Jahr nach Ende der Berufsausbildung. |
(4) 1Der junge Mensch wird, auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet. 2Ihm steht beim Träger der Assistierten Ausbildung über die gesamte Laufzeit der Förderung insbesondere eine feste Ausbildungsbegleiterin oder ein fester Ausbildungsbegleiter zur Verfügung.
(5) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend.
(6) Mit der Durchführung von Maßnahmen der Assistierten Ausbildung beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts.
(7) 1Die Bundesagentur soll bei der Umsetzung der Assistierten Ausbildung mit den Ländern zusammenarbeiten. 2Durch die Zusammenarbeit sollen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten Möglichkeiten einer Koordination der Akteure eröffnet und dadurch eine hohe Wirksamkeit der Maßnahme im Ausbildungsmarkt erreicht werden. 3Die Bundesagentur kann ergänzende Leistungen der Länder berücksichtigen. 4Das gilt insbesondere für Leistungen der Länder zur Förderung nicht nach Absatz 5 förderungsfähiger Berufsausbildungen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.05.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.05.2020 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | 20.05.2020 | |
01.08.2019 | Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) | 08.07.2019 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 74 SGB III
21 Entscheidungen zu § 74 SGB III in unserer Datenbank:
- SG Dortmund, 13.07.2016 - S 32 AS 317/16
- SG Aachen, 25.04.2017 - S 14 AS 898/16
- VK Bund, 12.01.2021 - VK 1-112/20
Rahmenvertrag zur Durchführung von Assistierte Ausbildung flexibel (AsAflex)
- LSG Sachsen, 10.03.2016 - L 3 AL 58/14
Vergütung aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein; Anspruch eines ...
- LSG Sachsen, 10.03.2016 - L 3 AL 295/15
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein; Ausschlussfrist des § 326 Abs. 1 SGB ...
- LSG Sachsen, 10.03.2016 - L 3 AL 300/15
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein; Ausschlussfrist des § 326 Abs. 1 SGB ...
- LSG Sachsen, 10.03.2016 - L 3 AL 299/15
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein; Ausschlussfrist des § 326 Abs. 1 SGB ...
- LSG Sachsen, 10.03.2016 - L 3 AL 298/15
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein; Ausschlussfrist des § 326 Abs. 1 SGB ...
- LSG Sachsen, 10.03.2016 - L 3 AL 296/15
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein; Ausschlussfrist des § 326 Abs. 1 SGB ...
- LSG Sachsen, 10.03.2016 - L 3 AL 297/15
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein; Ausschlussfrist des § 326 Abs. 1 SGB ...
Querverweise
Auf § 74 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 450 (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung)