Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)   
   Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 - 80b)   
   Vierter Unterabschnitt - Berufsausbildung (§§ 73 - 80)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 73a
Mobilitätszuschuss

(1) 1Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen während des ersten Ausbildungsjahres einer nach § 57 Absatz 1 förderungsfähigen Berufsausbildung mit einem Mobilitätszuschuss fördern, wenn

1. die Ausbildungsstätte vom bisherigen Wohnort der oder des Auszubildenden nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann und
2. ein Wechsel des Wohnortes für die Aufnahme der Ausbildung erforderlich ist.

2§ 116 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Höhe des Mobilitätszuschusses richtet sich nach den erforderlichen Fahrkosten für zwei monatliche Familienheimfahrten. 2Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend.

(3) § 56 Absatz 1 Nummer 3 und § 63 dieses Buches sowie § 73 des Neunten Buches bleiben unberührt.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023 (BGBl. I Nr. 191), in Kraft getreten am 01.04.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2024
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung17.07.2023BGBl. I Nr. 191

Rechtsprechung zu § 73a SGB III

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