Zu § 135 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a) |
Kapitel 9 - Einkommen und Vermögen (§§ 135 - 142) |
(1) Maßgeblich für die Ermittlung des Beitrages nach § 136 ist die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres.
(2) Wenn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung eine erhebliche Abweichung zu den Einkünften des Vorvorjahres besteht, sind die voraussichtlichen Jahreseinkünfte des laufenden Jahres im Sinne des Absatzes 1 zu ermitteln und zugrunde zu legen.
Rechtsprechung zu § 135 SGB IX
12 Entscheidungen zu § 135 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 18.10.2023 - L 2 SO 3211/21
Eingliederungshilfe - Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf - häusliche ...
- OVG Niedersachsen, 18.01.2024 - 14 PA 130/23
Assistenzhund; Eingliederungshilfe; Opferentschädigungsgesetz; PTBS
- BSG, 08.11.2022 - B 8 SO 12/22 B
Aufwendungsersatz für Leistungen der Eingliederungshilfe; Grundsatzrüge im ...
- LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21
Eingliederungshilfeträger haben im Einzelfall Aufwendungen für eine persönliche ...
- BFH, 27.10.2021 - III R 19/19
Kindergeld; Feststellung der Fähigkeit volljähriger behinderter Kinder zum ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2021 - L 9 SO 80/21
Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen ...
- SG Heilbronn, 14.12.2021 - S 2 SO 2492/20
Schwerbehindertenrecht - Eingliederungshilfe - Trennung zwischen Fachleistungen ...
- LSG Sachsen, 23.09.2020 - L 1 KR 384/17
- LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KR 270/18
- OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2023 - 3 KN 25/20
Rechtsweg hinsichtlich der Kostentragung der Schiedsstelle nach SGB 9 § 133; ...