Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
Kapitel 10 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 - 63) |
(1) 1Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. 2Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
(2) 1Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger andauernde Leistung wesentlich verbessert werden. 2Abweichend von Satz 1 erster Teilsatz sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen und für die eine allgemeine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrieben ist, nicht länger als zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit dauern.
ermächtigung § 50Leistungen an Arbeitgeber § 51Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation § 52Rechtsstellung der Teilnehmenden § 53Dauer von Leistungen § 54Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit § 55Unterstützte Beschäftigung § 56Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen § 57Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungs-
bereich § 58Leistungen im Arbeitsbereich § 59Arbeitsförderungs-
geld § 60Andere Leistungsanbieter § 61Budget für Arbeit § 61aBudget für Ausbildung § 62Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen § 63Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen
Rechtsprechung zu § 53 SGB IX
44 Entscheidungen zu § 53 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19
Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 31 AS 2294/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kfz kein Bestandteil des menschenwürdigen ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 3 U 234/18
Umfang der Fahrkostenerstattung durch den Unfallversicherungsträger im Rahmen der ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2018 - L 23 SO 358/15
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Arbeitsleben - Besuch einer ...
- LSG Sachsen, 14.10.2022 - L 1 KR 320/20
Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während stufenweiser ...
- SG Bremen, 26.10.2023 - S 14 R 125/19
Ergänzende Leistungen für Fahrtkosten für die stufenweise Wiedereingliederung
- LSG Thüringen, 09.05.2018 - L 12 R 1304/15
Anspruch eines Alleinstehenden auf Erstattung von Reisekosten während der ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 1 KR 339/17
Krankenversicherung
- LSG Hessen, 17.05.2023 - L 4 SO 205/20
Anspruch auf Kostenerstattung für erbrachte Leistungen zur Teilhabe am ...
- BSG, 11.09.2018 - B 1 KR 6/18 R
Erstattung von Aufwendungen für eine medizinische Rehabilitation
Querverweise
Auf § 53 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe
- Umfang der Leistungen
- Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge
- § 16 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 35 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Leistungen zur Teilhabe
- § 63 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)