Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur (§§ 306 - 383) |
Sechster Abschnitt - Telemedizinische Verfahren (§§ 364 - 370b) |
(1) Wird auf Antrag eines Vereinbarungspartners nach den §§ 364 bis 368 ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle nach § 319 eingeleitet, so hat die Schlichtungsstelle innerhalb von vier Wochen nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen.
(2) Vor ihrem Entscheidungsvorschlag hat die Schlichtungsstelle den jeweiligen Vereinbarungspartnern nach den §§ 364 bis 368 und der Gesellschaft für Telematik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Kommt innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Entscheidungsvorschlags keine Entscheidung der Vereinbarungspartner nach den §§ 364 bis 368 zustande, entscheidet die Schlichtungsstelle anstelle der Vereinbarungspartner innerhalb von zwei Wochen.
(4) 1Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist für die Vereinbarungspartner nach den §§ 364 bis 368 und für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich. 2Die Entscheidung der Schlichtungsstelle kann nur durch eine alternative Entscheidung der Vereinbarungspartner nach Absatz 1 in gleicher Sache ersetzt werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) vom 14.10.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.10.2020 | Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) | 14.10.2020 |
zahnärztlichen Versorgung § 367Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien § 367aVereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring § 368Vereinbarung über ein Authentifizierungs-
verfahren im Rahmen der Videosprechstunde § 369Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit § 370Entscheidung der Schlichtungsstelle § 370aUnterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Verordnungs-
ermächtigung § 370bTechnische Verfahren in strukturierten Behandlungs-
programmen mit digitalisierten Versorgungs-
prozessen; Verordnungs-
ermächtigung
Querverweise
Auf § 370 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Telematikinfrastruktur
- Telemedizinische Verfahren
- § 364 (Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen)
§ 365 (Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung)
§ 366 (Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung)
§ 367 (Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien)
§ 367a (Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring)
§ 368 (Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde)