Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur (§§ 306 - 383)   
   Zweiter Abschnitt - Gesellschaft für Telematik (§§ 310 - 322)   
   Dritter Titel - Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik (§§ 319 - 322)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 319
Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik

(1) 1Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine Schlichtungsstelle einzurichten. 2Die Schlichtungsstelle wird tätig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

(2) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben unverzüglich zuzuarbeiten.

(3) Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) vom 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115), in Kraft getreten am 20.10.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
20.10.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz)14.10.2020BGBl. I S. 2115

Rechtsprechung zu § 319 SGB V

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Querverweise

Auf § 319 SGB V verweisen folgende Vorschriften:

    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Telematikinfrastruktur
        Telemedizinische Verfahren
          § 364 (Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen)
          § 365 (Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung)
          § 366 (Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung)
          § 367 (Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien)
          § 367a (Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring)
          § 368 (Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde)
          § 370 (Entscheidung der Schlichtungsstelle)
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