Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur (§§ 306 - 383) |
Sechster Abschnitt - Telemedizinische Verfahren (§§ 364 - 370b) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_V/__paste_norm__.html)
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§ 370b
Technische Verfahren in strukturierten Behandlungsprogrammen mit digitalisierten Versorgungsprozessen; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) vom 22.03.2024
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.03.2024 | Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) | 22.03.2024 |
§ 364Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen
§ 365Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung
§ 366Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertrags-
zahnärztlichen Versorgung § 367Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien § 367aVereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring § 368Vereinbarung über ein Authentifizierungs-
verfahren im Rahmen der Videosprechstunde § 369Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit § 370Entscheidung der Schlichtungsstelle § 370aUnterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Verordnungs-
ermächtigung § 370bTechnische Verfahren in strukturierten Behandlungs-
programmen mit digitalisierten Versorgungs-
prozessen; Verordnungs-
ermächtigung
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zahnärztlichen Versorgung § 367Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien § 367aVereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring § 368Vereinbarung über ein Authentifizierungs-
verfahren im Rahmen der Videosprechstunde § 369Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit § 370Entscheidung der Schlichtungsstelle § 370aUnterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Verordnungs-
ermächtigung § 370bTechnische Verfahren in strukturierten Behandlungs-
programmen mit digitalisierten Versorgungs-
prozessen; Verordnungs-
ermächtigung