Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Sechster Abschnitt - Durchführung (§§ 115 - 124) |
Fünfter Unterabschnitt - Berechnungsgrundsätze (§§ 121 - 124) |
(1) Berechnungen von Geldbeträgen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
(2) Bei der Ermittlung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(3) 1Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. 2Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat außer bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.
Rechtsprechung zu § 123 SGB VI
75 Entscheidungen zu § 123 SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 04.12.2014 - B 5 RE 12/14 R
Berechnung der Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - ...
Zum selben Verfahren:
- SG Freiburg, 02.08.2022 - S 16 R 1479/22
Inanspruchnahme einer Altersteilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
- LSG Sachsen, 02.02.2022 - L 6 U 126/17
1. Die Berücksichtigung des Leistungsaufwandes der sogenannten 'Altlasten ...
- LSG Bayern, 14.09.2021 - L 6 R 199/19
Höchstbetrag einer Teilrente
- LSG Sachsen, 02.02.2022 - L 6 U 96/17
- SG Düsseldorf, 07.08.2014 - S 44 R 1446/14
Umfang der Versicherungspflicht von Beschäftigten; Anforderungen an die Zahlung ...
- LAG Köln, 13.07.2018 - 10 Sa 516/17
Betriebliche Altersversorgung; Anpassung
- LAG Köln, 06.10.2017 - 10 Sa 305/17
Betriebliche Altersversorgung; Anpassung
- LAG Köln, 06.10.2017 - 10 Sa 344/17
Betriebliche Altersversorgung; Anpassung
Querverweise
Auf § 123 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Berechnungsgrundsätze
- § 189 (Berechnungsgrundsätze)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Leistungen und Beiträge
- Beiträge
- § 20 (Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich)
- Übergangsvorschriften
- § 134 (Übergangsregelung zum Übergangsbereich)