Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Sechster Abschnitt - Durchführung (§§ 115 - 124) |
Fünfter Unterabschnitt - Berechnungsgrundsätze (§§ 121 - 124) |
(1) Durchschnittswerte werden aus der Summe der Einzelwerte und der für ihre Ermittlung zugrunde gelegten Summe der jeweiligen Zeiteinheiten ermittelt, soweit nicht eine andere Summe von Zeiteinheiten ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die Rente oder Rentenanwartschaft, die auf einen Zeitabschnitt entfällt, ergibt sich, wenn nach der Ermittlung der Entgeltpunkte für alle rentenrechtlichen Zeiten die Rente oder Rentenanwartschaft aus den Entgeltpunkten berechnet wird, die auf diesen Zeitabschnitt entfallen.
grundsätze § 122Berechnung von Zeiten § 123Berechnung von Geldbeträgen § 124Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen
Rechtsprechung zu § 124 SGB VI
4 Entscheidungen zu § 124 SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R
Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R
Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der ...
- BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R
- BGH, 07.10.1992 - XII ZB 58/91
Stichtag für die Zugrundelegung der Regelaltersrente nach neuen Rentenrecht bei ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - L 4 R 46/11
Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte nach ...
Querverweise
Auf § 124 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Rentenhöhe und Rentenanpassung
- Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
- § 76b (Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Berechnungsgrundsätze
- § 189 (Berechnungsgrundsätze)