Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
Achter Unterabschnitt - Zusatzleistungen (§§ 269 - 270a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 270a SGB VI
3 Entscheidungen zu § 270a SGB VI in unserer Datenbank:
- SG Dresden, 16.01.2006 - S 14 RA 867/02
Anspruch auf Nachversicherung im Beitrittsgebiet
- BVerfG, 04.05.1992 - 1 BvR 1815/91
Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Vorrang des fachgerichtlichen ...
- BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R
Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG