Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
Neunter Unterabschnitt - Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung (§§ 270b - 272a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240) nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.
§ 270bRente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
§ 271Höhe der Rente
§ 272Besonderheiten
§ 272aFälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004
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Rechtsprechung zu § 270b SGB VI
4 Entscheidungen zu § 270b SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 25.04.2017 - L 13 R 5035/15
- SG Köln, 27.10.2003 - S 8 RA 154/00
- LSG Bayern, 23.01.2008 - L 1 R 702/06
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder ...
- LSG Bayern, 28.03.2007 - L 16 R 563/03
Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. ...