Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c) |
Dritter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 302 - 305) |
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente, die am 30. Juni 2017 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurde, gilt diese Rente als Rente wegen voller Erwerbsminderung.
(3) 1Eine als Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet, solange
1. | Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit oder volle oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt oder | |
2. | die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen. |
2Bei einer nach § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes als Invalidenrenten überführten Leistung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Rente auch geleistet wird, solange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der Überführung für die Bewilligung der Leistung maßgebend war; war die Leistung befristet, gilt dies bis zum Ablauf der Frist. 3Die zur Anwendung von Satz 2 erforderlichen Feststellungen trifft der Versorgungsträger, der die Leistung vor der Überführung gezahlt hat.
(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Rente für Bergleute geleistet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) | 08.12.2016 | |
01.01.2013 | Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 05.12.2012 | |
01.01.2008 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 08.04.2008 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 302a SGB VI
68 Entscheidungen zu § 302a SGB VI in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 29.09.2020 - 12 U 11/20
Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der Zusatzversorgung des öffentlichen ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 33 R 964/15
Sozialhilferecht: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - volle ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 12.12.2018 - L 6 KR 67/18
Krankenversicherung - Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld aus dem ...
- BFH, 05.09.2001 - X R 40/98
Ertragsanteil einer Invalidenrente nach DDR-Recht
Zum selben Verfahren:
- FG Thüringen, 11.12.1997 - II 320/95
Ertragsanteil einer übergeleiteten Erwerbsunfähigkeitsrente; Unschädlichkeit ...
- FG Thüringen, 11.12.1997 - II 320/95
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2008 - L 17 RA 77/04
Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach ...
- LSG Hamburg, 13.07.2016 - L 2 R 53/15
Rente wegen Erwerbsminderung; Kausalität; Aus Sicherheitsgründen angeordnete ...
- BSG, 21.07.2010 - B 5 R 100/10 B
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2006 - L 21 RJ 155/03
Rentenversicherung; Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit; ...
- LSG Sachsen, 21.05.2001 - L 4 RJ 298/99
Rückforderung von Rentenleistungen; Vertrauen auf Bestand eines begünstigenden ...
Querverweise
Auf § 302a SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
- Zusatzleistungen
- § 315a (Auffüllbetrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 302a SGB VI:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Renten wegen Alters
- § 35 S. 2 (Regelaltersrente) (zu 302a III 1)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 235 I 2 (Regelaltersrente) (zu 302a III 1)