Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c) |
Dritter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 302 - 305) |
War die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung für eine Rente erfüllt und bestand Anspruch auf diese Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung in Kraft sind, gilt die Wartezeit oder die sonstige zeitliche Voraussetzung auch dann als erfüllt, wenn dies nach der Rechtsänderung nicht mehr der Fall ist.
Rechtsprechung zu § 305 SGB VI
8 Entscheidungen zu § 305 SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 21.10.2021 - B 5 R 1/21 R
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
- LSG Hessen, 26.10.2012 - L 5 R 323/11
Korrektur - Feststellungsbescheid - Anwartschaftserhaltungszeit - ...
- SG Hannover, 19.04.2006 - S 12 KN 2/02
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2014 - L 4 U 104/12
Streit um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen ...
- LSG Bayern, 03.03.1999 - L 16 RJ 89/96
- LSG Bayern, 26.03.1998 - L 20 RJ 502/96
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; Anrechnung uneingeschränkter ...
- LSG Bayern, 14.04.2011 - L 6 R 123/09
Eine in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten ...