Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c) |
Dritter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 302 - 305) |
(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.
(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt.
(3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2017 | Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) | 08.12.2016 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 302b SGB VI
442 Entscheidungen zu § 302b SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 20.08.2014 - L 2 R 5350/13
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - anwendbares Recht bei Erfüllung der ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2013 - L 14 R 967/10
Weiterzahlung einer Berufsunfähigkeitsrente; Ruhen des Rechts auf ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 07.05.2021 - L 5 R 206/18
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung ...
- LSG Hessen, 25.01.2019 - L 5 R 137/18
Keine Rücknahme einer Rentenbewilligung als rechtswidriger begünstigender ...
- LSG Bayern, 24.09.2013 - L 13 R 808/08
Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - L 15 SO 232/17
Sozialhilfe - Kostenersatz bei Doppelleistungen - Anspruch des Sozialhilfeträgers ...
- LSG Hessen, 14.12.2012 - L 5 R 361/10
Erneute Befristung einer Erwerbsminderungsrente nach Ablauf der neunjährigen ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2018 - L 9 R 100/14
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2005 - L 18 KN 37/02
Rentenversicherung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 302b SGB VI:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Renten wegen Alters
- § 35 S. 2 (Regelaltersrente) (zu 302b I 1, II)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 235 I 2 (Regelaltersrente) (zu 302b I 1, II)