Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Drittes Kapitel - Andere Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 42 - 60) |
Dritter Abschnitt - Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 - 52) |
(1) 1Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme nach § 1748 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Elternteil über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung zu belehren. 2Es hat ihn darauf hinzuweisen, dass das Familiengericht die Einwilligung erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Belehrung ersetzen darf. 3Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. 4Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.
(2) 1Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Belehrung nach Absatz 1 über Hilfen beraten, die die Erziehung des Kindes in der eigenen Familie ermöglichen könnten. 2Einer Beratung bedarf es insbesondere nicht, wenn das Kind seit längerer Zeit bei den Annehmenden in Familienpflege lebt und bei seiner Herausgabe an den Elternteil eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist. 3Das Jugendamt hat dem Familiengericht im Verfahren mitzuteilen, welche Leistungen erbracht oder angeboten worden sind oder aus welchem Grund davon abgesehen wurde.
(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so hat das Jugendamt den Vater bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach § 1747 Absatz 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beraten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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19.05.2013 | Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern | 16.04.2013 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 51 SGB VIII
12 Entscheidungen zu § 51 SGB VIII in unserer Datenbank:
- BayObLG, 25.11.1996 - 1Z BR 47/96
Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Adoption durch das Jugendamt; ...
- BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91
Adoption II
- OVG Sachsen, 12.01.2012 - 1 A 466/09
Inobhutnahme, Eingriffsverwaltung, Minderjähriger, Kostenerstattung
- LG Bochum, 06.10.1992 - ZT 238/92
- BayObLG, 07.05.1997 - 1Z BR 148/96
Ersetzung der Einwilligung zur Adoption - Ermittlungspflicht des Gerichts - ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2018 - 4 D 10/18
Rechtswegverweisung im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren; Bewilligung von ...
- LG Bochum, 21.10.2011 - 7 T 104/09
Gerichtliches Ersetzen der Einwilligung der Eltern eines Kindes zur Adoption ...
- OLG Köln, 15.06.1998 - 16 Wx 74/98
Zur Aussetzung eines Adoptionsverfahrens aufgrund Abwesenheit des leiblichen ...
- BayObLG, 19.01.1994 - 1Z BR 98/93
Querverweise
Auf § 51 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 76 (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87b (Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1748 (Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- I. Annahme Minderjähriger
- § 1748
Redaktionelle Querverweise zu § 51 SGB VIII:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1626a (Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen) (zu 51 III)