Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66)   
   Erster Abschnitt - Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe (§§ 1 - 7)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 5
Auswahl der Behörde

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.

Rechtsprechung zu § 5 SGB X

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Querverweise

Auf § 5 SGB X verweisen folgende Vorschriften:

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